§ 15. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:
Kategorie F1: 12 Jahre;
Kategorien F2 und S1: 16 Jahre;
Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre.
§ 38. (1) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 (Anm., jeweils: Bewilligung der Behörde) zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(2) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
(3) Abs. 2 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen, wenn
– 1. der über die Einrichtung Verfügungsberechtigte nachweislich seine Zustimmung zur Verwendung erteilt hat und
– 2. gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen.
(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn
– 1. ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und
– 2. Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.
(5) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.
In den letzten Jahren wurden diese offenen Lichter vermehrt angepriesen und schmückten seitdem immer häufiger den nächtlichen Himmel bei Feiern.
Obwohl das Aufsteigen der Laternen sehr nett anzusehen ist, steckt eine erhebliche Gefahr hinter diesen Objekten. Die unkontrollierbare Aufsteigestrecke ist stark vom Wind abhängig und kann sich schnell ändern. Ein im Weg
stehendes Gebäude oder ein Baum ist schnell erreicht und ein optimaler Nährboden für ein beginnendes Feuer. Aus diesen Gründen wurde folgende Verordnung am 10.12.2009 vom BM.ASK herausgegeben.
Wir bitten Sie dieses Verbot im allgemeinen Interesse zu befolgen!
Die Herstellung, der Verkauf und der Import von Wunsch-, Himmels- oder Skylaternen, die mit einer offenen Flamme betrieben werden, sind in Österreich verboten. Mit diesen Mini-Heißluftballonen wird eine offene Flamme – gänzlich
ungesteuert – auf die Reise geschickt. Wunschlaternen erreichen große Flughöhen und beträchtliche Reichweiten und stellen damit eine massive Brandgefahr dar. Die massenhafte Verbreitung und der bedenkenloser Einsatz machten ein Verbot erforderlich, heißt es aus dem Konsumentenschutzministerium. In Österreich geht neben einer Reihe kleinerer Vorfälle mit größter Wahrscheinlichkeit ein Großbrand auf Wunschlaternen zurück, aus Deutschland wird bereits von einem tödlichen Unfall mit Wunschlaternen berichtet. Die entsprechende Verordnung auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes, die das In-Verkehr-Bringen (Herstellung, Import,
Verkauf) von Wunschlaternen verbietet, wurde jetzt verlautbart (BGBl. II Nr. 423/2009). Wunschlaternen, die ursprünglich aus Fernost stammen, können beim Aufstieg z.B. an Gebäuden und Dachvorsprüngen hängenbleiben und einen Brand auslösen, durch plötzliche Windstöße im Flug Feuer fangen und abstürzen oder auch nach der Landung – wenn der Brenner nicht völlig erloschen ist oder nachglüht – noch einen Wald oder Flurbrand verursachen, zumal diese Produkte auch im Sommer bei Gartenpartys und Hochzeitsfeiern gerne eingesetzt werden. Zudem führen Wunschlaternen vor allem bei den beliebten Massenstarts zu einer Gefährdung des bodennahen Flugverkehrs und können beim Niedersinken auf Straßen den Autoverkehr irritieren. Die bei den meisten Wunschlaternen vorhandenen Metalldrähte stellen, wenn sie ins Viehfutter gelangen, zudem auch eine beträchtliche Gefahr für Nutztiere dar, macht das Konsumentenschutzministerium auf die erheblichen Gefahren von Wunschlaternen
aufmerksam.